Betriebseinschränkung Drohnenflug

Temporäre Betriebseinschränkung

Startzeit
 5.⁠ ⁠Mai 2026, 08:00
Endzeit
13.⁠ ⁠Mai 2026, 16:00
Rechtshinweis
§ 17, Abs. 1 LuftVO – Flugbeschränkungsgebiete

Unabhängig von den Vorschriften der §§ 21 a – d und 21 h und 21 i LuftVO (je nach Betroffenheit) kann der Aufstieg eines UAS in einem Gebiet mit Flugbeschränkungen (ED-R) gemäß § 62 LuftVG sogar eine Straftat darstellen, wenn die erforderliche Genehmigung nach §17 Absatz 2 LuftVO nicht vorliegt. Für deren Erteilung ist das BAF zuständig. Die Ermittlungen bei einem solchen Verstoß werden durch die zuständige Staatsanwaltschaft durchgeführt.

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